In Übereinstimmung mit dem UFS geht der VwGH davon aus, dass die Beschränkung der Steuerbefreiung für Auslandstätigkeiten iZm der Errichtung von Anlagen auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Vom Befreiungstatbestand erfasst sind damit auch die in ausländischen Arbeitsstätten beschäftigten Grenzgänger aus Österreich, wenn sie an irgendeinen anderen ausländischen Ort entsendet werden (aA BMF, siehe Anm). Der im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Rahmen ihrer Anwendbarkeit modifizierte Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 10 EStG ist nicht (mehr) auf "inländische Betriebe" eingeschränkt, sondern erfasst jedenfalls auch Betriebe in der EU und der Schweiz (vgl Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz).