KStG § 8 Abs 4
VwGH 18. 12. 2008, 2007/15/0090
Der gesetzliche Mantelkauftatbestand nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl 1993/818) bringt die Rechtsfolge des Untergangs des Verlustvortragsrechts mit einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft innerhalb eines überschaubar kurzen Zeitraumes in Verbindung. Die wirtschaftliche Identität der Körperschaft geht verloren, wenn wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen und der organisatorischen Struktur mit wesentlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur einhergehen (vgl VwGH 26. 7. 2005, 2001/14/0135).