EStG 1988: §§ 98, 99, 100 und 102
VwGH 4. 3. 2009, 2008/15/0275
Im Urteil des EuGH vom 3. 10. 2006, C-290/04 , Scorpio, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Dienstleistungsfreiheit (Art 49 EG) nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen im Steuerabzugsverfahren Betriebsausgaben eines Leistungserbringers, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, während bei einem gebietsansässigen Dienstleister nur die Nettoeinkünfte der Steuer unterliegen. Die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr finden allerdings nur dann Anwendung, wenn die Dienstleistung innerhalb der Gemeinschaft erbracht wird sowie der Dienstleister die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und in einem Land der Gemeinschaft ansässig ist.