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Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht, Fotomodell, Frage der Staatsangehörigkeit für Anwendung des Gemeinschaftsrechts wesentlich, Nachweispflicht und Grenzen der Amtshilfe

JudikaturÖStZ 2009/466ÖStZ 2009, 209 Heft 9 v. 4.5.2009

EStG 1988: §§ 98, 99, 100 und 102

VwGH 4. 3. 2009, 2008/15/0275

Im Urteil des EuGH vom 3. 10. 2006, C-290/04 , Scorpio, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Dienstleistungsfreiheit (Art 49 EG) nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen im Steuerabzugsverfahren Betriebsausgaben eines Leistungserbringers, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, während bei einem gebietsansässigen Dienstleister nur die Nettoeinkünfte der Steuer unterliegen. Die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr finden allerdings nur dann Anwendung, wenn die Dienstleistung innerhalb der Gemeinschaft erbracht wird sowie der Dienstleister die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und in einem Land der Gemeinschaft ansässig ist.

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