FinStrG: §§ 82 f und 143 Abs 1, §§ 33 Abs 1 und 33 Abs 2 lit a
VwGH 4. 2. 2009, 2007/15/0142
Im vereinfachten Verfahren nach § 143 FinStrG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafverfügung auch ohne Durchführung des Untersuchungsverfahrens und somit auch ohne Einleitung des Strafverfahrens nach § 82 FinStrG ergehen, dies allerdings nur dann, wenn der Sachverhalt durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens, zu dem der Beschuldigte auch Stellung nehmen konnte, ausreichend geklärt ist. An der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Einleitungsverfügung im Verfahren vor dem VwGH besteht somit dann ein aufrechtes rechtliches Interesse, wenn der - mittlerweile - erlassenen Strafverfügung kein Abgabenverfahren vorausging, in dem dem Beschuldigten Parteiengehör gewährt wurde (im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH tritt nämlich gem § 42 Abs 3 VwGG die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheids befunden hatte).