FinStrG § 169
VwGH 19. 3. 2008, 2006/15/0054
Dem im finanzstrafbehördlichen Verfahren nach § 124 Abs 2 FinStrG zu bestellenden Amtsbeauftragten kommt die Stellung als ein am Verfahren "Beteiligter" zu, dem das Erkenntnis des Spruchsenats ebenso wie dem Beschuldigten oder den im Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten nach den Bestimmungen des ZustellG zuzustellen ist.