FinStrG §§ 33 und 38 Abs 1
VwGH 27. 8. 2008, 2008/15/0024
Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG wurden erst mit dem AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28 (in Kraft getreten am 13. 1. 1999), in die Bestimmung der (mit einer erhöhten Strafdrohung verbundenen) gewerbsmäßigen Begehung nach § 38 Abs 1 FinStrG aufgenommen. Vor diesem Zeitpunkt bewirkte Abgabenhinterziehungen sind damit einer solchen Qualifikation als gewerbsmäßige Begehung nicht zugänglich.