Mit dem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, wurde den Bedenken des VfGH in Bezug auf die Frage des Nachweises der ausschüttungsgleichen Erträge (vgl Aufhebung der Pauschalierungsregel des § 42 Abs 2 InvFG idF BGBl I 1998/41 bei sog "schwarzen Fonds" mit Erkenntnis vom 15. 10. 2004, G 49/04 ua) durch Änderung des § 40 Abs 2 Z 2 InvFG Rechnung getragen und die Möglichkeit des Selbstnachweises der ausschüttungsgleichen Erträge mit Wirksamkeit vom 5. 12. 2004 auch positivrechtlich verankert. In einer aktuellen Entscheidung über eine Finanzamtsbeschwerde gegen einen Berufungsbescheid vom 20. 1. 2005 betreffend Schweizer Fondserträge aus 2000 und 2001 trifft der VwGH nun Aussagen zur maßgeblichen Rechtslage.