Kein Erfolg war der Berufung einer Rentenberechtigten, die das Rentenstammrecht aus der Verlassenschaft ihres lange vor dem 1. 8. 2008 verstorbenen Ehegatten erworben und zur Jahresbesteuerung nach § 29 ErbStG optiert hat (jährliche Entrichtung der Erbschaftssteuer vom Jahreswert statt einmaliger Entrichtung vom Kapitalwert), gegen die Abweisung des Antrags auf bescheidmäßige Nullfestsetzung ab 1. 8. 2008 beschieden. Da die Steuerschuld gemäß § 12 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entsteht und die in § 29 ErbStG normierte Möglichkeit der jährlichen Zahlung der Steuer nichts am Entstehen der Steuerschuld ändert, sondern eine Sonderform der Entrichtung darstellt, sind die Jahresbeträge auch nach dem 31. 7. 2008 weiter zu entrichten (siehe RV zum SchenkMG 2008, 549 BlgNR 23. GP).