BAO: § 6 und § 237, GebG: § 33 TP 5 Abs 1 Z 1
VwGH 5. 3. 2009, 2007/16/0142
Das Wesen einer Gesamtschuld besteht in einer besonders starken Absicherung des Gläubigers. Der Gläubiger wird damit in die Lage versetzt, sich insbesondere unabhängig vom Leistungsvermögen eines von mehreren Gesamtschuldnern an den bzw die anderen Gesamtschuldner zu halten.