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Der Status des Einzelnen im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach Art 25 OECD-MA

Internationales SteuerrechtMMMag. Franz Koppensteiner, LL.MÖStZ 2009/1116ÖStZ 2009, 549 Heft 22 v. 16.11.2009

Das Verständigungsverfahren nach Art 25 OECD-MA (auch Mutual Agreement Procedure oder MAP genannt) ist trotz jüngster Reformen - dabei ist an die Verbesserungen durch den neuen Absatz 5 des Art 25 OECD-MA Update 2008 zu denken11Der neue Art 25 Abs 5 OECD-MA lautet wie folgt: "Wenn a.) eine Person nach Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und b.) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von 2 Jahren gemäß Absatz 2 über die Lösung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu einigen, werden alle ungelösten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn zu ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Staaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes." - weit entfernt davon, dem Einzelnen ein befriedigendes Rechtsschutzniveau zu gewähren. Ein Hauptgrund dafür ist, dass das MAP stark diplomatisch orientierte Züge aufweist,22 Mülhausen, Das Verständigungsverfahren im deutschen internationalen Steuerrecht (1976) 83 ff. wodurch der Individualrechtsschutz tendenziell eher unterentwickelt bleibt. Viele typische Kritikpunkte am Verständigungsverfahren hängen mit der schwach ausgebauten Stellung des Steuerzahlers zusammen: Beispielsweise ist die Dauer des Verfahrens nicht beschränkt, Verständigungsvereinbarungen werden nicht veröffentlicht und es besteht die Gefahr eines Horse-Trading.33Auf Deutsch: Kuhhandel, Siehe dazu näher Bricker, Arbitration Procedures in Tax Treaties, Intertax, 1998, 102.

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