GebG: § 33 TP 8 Abs 4
VwGH 29. 1. 2009, 2007/16/0134
Der Ersatzbeurkundungstatbestand des § 33 TP 8 Abs 4 Satz 1 GebG (idF der Novelle BGBl I 2001/144), wonach nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führende Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde gelten, wenn über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet wurde, betrifft nicht nur jene Fälle, in denen allein die Gesellschafterstellung des Darlehensgebers ausschlaggebend für das Unterbleiben der Errichtung einer Urkunde war (vgl auch den Ablehnungsbeschluss des VfGH 28. 6. 2007, B 1400/06). Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung des in Rede stehenden Ersatzbeurkundungstatbestands gerade an eine bestehende Stellung des Darlehensgebers als Gesellschafter des Darlehensnehmers angeknüpft, ohne dabei noch auf das Vorhandensein anderer Umstände als wesentlich für das Unterbleiben der Errichtung einer an sich für die Gebührenpflicht erforderlichen Urkunde abzustellen (auch auf das Ausmaß der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Darlehensgebers an der Darlehensnehmerin kommt es nicht an).