GebG: § 33 TP 5 Abs 1 Z 1, § 16 Abs 7 und § 17 Abs 4
VwGH 27. 11. 2008, 2007/16/0179
Steht ein Bestandvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bestandnehmerin im direkt angrenzenden Bereich zum Bestandgegenstand sämtliche für den Betrieb eines Einkaufs- bzw Fachmarktzentrums mit Einzelhandelsgeschäften erforderlichen behördlichen Genehmigungen erhält, kommt entsprechend dieser dem Vertrag nach dem Parteiwillen beigefügten gewillkürten Suspensivbedingung § 17 Abs 4 GebG, wonach es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss ist, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt, mit der Konsequenz zur Anwendung, dass die Gebührenpflicht bereits eintritt, obwohl die für die Rechtswirksamkeit des Vertrags erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vorliegen.