Der Beitrag analysiert die ertragsteuerrechtliche Mitunternehmerqualität zur Lösung folgender Fragen: Werden an stillen Reserven und Firmenwert beteiligte atypisch stille Gesellschafter mit Ablauf des 31. 12. 2006 echte stille Gesellschafter, falls sie nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind? Werden Kapitalgeber zu Mitunternehmern, wenn sie sich in die Geschäftsführung einmischen?