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Im Artikel wird die Frage behandelt, ob bei den auch "kaufmännisch beratenden" Unternehmensberatern nur das 6%ige oder, wie bei allen anderen in § 22 Z 1 lit b EStG genannten Berufstätigkeiten, das höhere 12%ige Betriebsausgabenpauschale zur Anwendung zu gelangen hat.