Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt laut Auskunft der FMA ab 1. 1. 2010 unverändert 10.500 €. Der seit 1. 1. 2009 geltende Betrag, vgl AÖF 2008/261, wird für 2010 nicht mit dem Verbraucherpreisindex valorisiert, weil der für seine Veränderung normierte Schwellenwert von 300 € nicht über- oder unterschritten wurde.