Die Berufungswerberin, eine GmbH mit Geschäftsgegenstand "allgemeiner Handel, Werbung und Gebäudevermietung", hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei (landesgeförderte) Wohnungen unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen. Für beide Wohnungen lagen keine Umstände vor, die ein Mietverhältnis ausmachen (kein schriftlicher Mietvertrag, keine Mietzinsvorschreibungen, keine Mietzinszahlungen, keine Betriebskostenabrechnungen).