Werden Darlehen im Konzern zinslos und ohne feste Rückzahlungskonditionen überlassen und wird damit in Wirklichkeit ein dringend notwendiger Kapitalbedarf abgedeckt (Vermeidung einer Insolvenz), so liegt verdecktes Eigenkapital und keine verdeckte Ausschüttung vor. Dies gilt umsomehr, wenn die Darlehensvereinbarungen unklar gestaltet, nicht marktkonform und proportional zur gesellschaftlichen Beteiligung hingegeben wurden. UFS Linz 13. 5. 2009, RV/0079-L/09.