Nach der vom VfGH ausgesprochenen Verfassungswidrigkeit des § 226a Tir LAO hat nun auch der VwGH zu § 235 Abs 3 WAO entschieden, dass das EuGH-Urteil 10. 3. 2005, C-491/03 , Hermann, die Abgabenberufungskommission Wien keinesfalls zur Wiederaufnahme eines mit "Null-Bescheid" abgeschlossenen Getränkesteuerverfahrens berechtigt.