Wird der Kaufpreis für den Erwerb einer begünstigten Beteiligung gestundet, ist auf die Stundungszinsen auch dann das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG in der Stammfassung anzuwenden, wenn die Stundung wirtschaftlich gesehen nicht notwendig ist, sondern eine "Zwischenfinanzierung" der vorhandenen Wertpapiere und des freien Umlaufvermögens darstellt. Dass die Stundung des Kaufpreises für den Erwerb der zu nicht steuerpflichtigen Erträgen führenden Beteiligung nicht notwendig gewesen sei, ist für das Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs unbeachtlich. VwGH 26. 8. 2009, 2007/13/0026.