Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Diplomingenieurs), dessen Beteiligung 25 % nicht übersteigt und der auch über keine Sperrminorität verfügt, unterliegen der Kommunalsteuerpflicht, wenn er der Architekten/Ziviltechniker-GmbH nicht die Erbringung einzelner Architekturleistungen schuldet, sondern unter persönlicher Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den betrieblichen Organismus gegen regelmäßige Entlohnung seine Arbeitskraft laufend zur Verfügung stellt. VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0143.