UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit b
VwGH 24. 9. 2008, 2007/15/0161
Im Erk vom 22. 11. 2006, 2003/15/0050 hat der VwGH (mit Verweis auf die Ausführungen im Erk vom 21. 9. 2006, 2003/15/0036) ausgeführt, dass zur Frage, ob ein Fahrzeug ein "kastenwagenförmiges" Äußeres aufweist und damit den Begriff des von der Vorsteuerausschlussbestimmung des §12 Abs 2 Z 2 lit b UStG nicht erfassten Kleinbusses iSd § 5 der VO BGBl II 2002/193 erfüllt, nicht nur lediglich auf Mindestmaße von Länge, Breite und Höhe des Fahrzeuge abgestellt werden darf. Sowohl der Erlass AÖFV 1997/330 als auch die VO BGBl II 2002/193 legen - neben der Form eines Kastenwagens - als weiteres Kriterium eines Kleinbusses allerdings fest, dass das Fahrzeug Beförderungsmöglichkeiten für mehr als 6 Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweisen muss, wobei es für die Beurteilung der Personenbeförderungskapazität auf die nach Bauart und Größe des Fahrzeuges zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit ankommt. Auch hinsichtlich dieses Merkmals der Beförderungskapazität ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Die Beförderungsmöglichkeit bedingt technisch eine bestimmte Größe des Fahrzeuges. Zudem ist dem Begriff des "(Klein)Busses" immanent, dass im Fahrzeug die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können.