BAO § 295a (EStG 1988: § 18 Abs 1 Z 2)
VwGH 15. 1. 2008, 2006/15/0219
Sind Zahlungen für Beiträge an eine freiwillige Pensionsversicherung bereits seinerzeit bei Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu Unrecht als Sonderausgaben abgezogen worden, hätten diese also bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Vorfrage der Abzugsfähigkeit niemals als Sonderausgaben Berücksichtigung finden dürfen, ist es ausgeschlossen, dass die Unzulässigkeit ihrer Absetzung erst die Folge einer nach Ablauf der Veranlagungsjahre erfolgten Rückzahlung der als Versicherungsbeiträge geleisteten Beträge an den StPfl ist. Die Tatsache der Rückzahlung bildet somit kein rückwirkendes Ereignis iSd mit dem AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124, in die BAO eingefügten § 295a BAO, das eine Abänderung der seinerzeitigen Einkommensteuerbescheide rechtfertigen könnte.