EStG 1988: § 6 Z 3, § 9 Abs 5
VwGH 25. 6. 2008, 2006/15/0059
Nach § 9 Abs 5 EStG idF BGBl I 2000/142 sind Verbindlichkeitsrückstellungen mit 80 % des Teilwerts anzusetzen, wobei der maßgebliche Teilwert ohne Abzinsungen zu ermitteln ist. Der Ausweis von Rückstellungen zu nur 80 % des Teilwerts stellt eine pauschale Abzinsung dar (vgl Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 9 Tz 89). Hingegen sind Verbindlichkeiten gem § 6 Z 3 EStG unter sinngemäßer Abwendung der Bestimmungen des § 6 Z 2 lit a leg cit mit den "Anschaffungskosten", dh dem Rückzahlungsbetrag, anzusetzen. Eine pauschale Abzinsung schreibt das EStG für Verbindlichkeiten nicht vor.