EStG 1988: § 4 Abs 4
VwGH 15. 1. 2008, 2005/15/0146
Die Hingabe einer Kaution durch einen Rechtsanwalt für die Haftentlassung eines wegen Fluchtgefahr inhaftierten Klienten, wobei die in Rede stehende Kaution letztlich "für den Bund als Zahlung der über den Klienten verhängten Geldstrafe vereinnahmt" wurde, führt nicht zu Betriebsausgaben des Rechtsanwaltes nach § 4 Abs 4 EStG. Die Stellung einer solchen Kaution gehört weder zum Berufsbild eines Rechtsanwaltes noch konnte der Beschwerdeführer die Abhängigkeit zu erwartender Betriebseinnahmen von der Stellung der Kaution plausibel machen.