Nach den Mehrwertsteuervorschriften des Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den EuGH kann ein Steuerpflichtiger, der ein Wohnhaus errichtet, das teilweise steuerpflichtigen unternehmerischen Zwecken und teilweise privaten Zwecken dienen soll, das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zuordnen und damit ein Recht auf sofortigen und vollständigen Abzug der auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuer erhalten. Er muss dann die private Nutzung der Gebäudeteile als mehrwertsteuerpflichtige Leistung gegen Entgelt behandeln.