EStG 1988: § 4 Abs 4 und 5, § 16 Abs 1 Z 9 (§ 26 Z 4), § 20 Abs 1 Z 2
VwGH 20. 2. 2008, 2005/15/0074
Wird für betriebliche Fahrten eines Fahrradboten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad verwendet, sind die Fahrtaufwendungen nicht in Höhe der Kilometergelder iSd § 26 Z 4 EStG iVm der Reisegebührenvorschrift, sondern in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (Fahraufwendungen fallen nicht unter den Reisekostenbegriff des § 4 Abs 5 bzw § 16 Abs 1 Z 9 EStG, vgl VwGH 8. 10. 1998, 97/15/0073). Der Hinweis des StPfl, dass die Aufwendungen für Energie- und Substanzverbrauch im Rahmen der Nutzung des Fahrrades für die Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradbote nicht ermittelt worden seien und auch nicht hätten ermittelt werden können, geht fehl, weil Verpflegungsaufwendungen zu den nichtabziehbaren Aufwendungen der Lebensführung zählen (vgl VwGH 15. 11. 1995, 92/13/0164).