BAO § 11
VwGH 28. 4. 2009, 2006/13/0197
Die Haftung nach § 11 BAO, die auch einen faktischen Geschäftsführer einer GmbH bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens treffen kann, trägt den Charakter einer Schadenersatzhaftung. Unter dem Gesichtspunkt der Haftung als Instrument zur Sicherung der verkürzten Abgaben ist es nicht entscheidend, ob das rechtswidrige Verhalten (unberechtigter Vorsteuerabzug in Höhe von rund 1,5 Mrd S aufgrund gefälschter Eingangsrechnungen) auch zu einer persönlichen Bereicherung des faktischen Geschäftsführers geführt hat.