BAO §§ 9 und 80
VwGH 3. 9. 2008, 2006/13/0159
Sollte die (zusätzlich) als Geschäftsführerin der GmbH bestellte Beschwerdeführerin nur für den Fall einer im Raum stehenden möglichen krankheitsbedingten Verhinderung ihres Ehemannes (und Geschäftsführers) die Vertretungstätigkeit für die GmbH ausüben, liegt ein Fall einer Agendenverteilung vor, bei der der mit Abgabenangelegenheiten nicht befasste Vertreter im Regelfall zur Haftung nur dann herangezogen werden darf, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des für die Abgabenentrichtung zuständigen Geschäftsführers zu zweifeln.