BAO §§ 9 und 80
VwGH 3. 9. 2008, 2006/13/0121
Befand sich die Gesellschaft, zu deren Vertretung der (großteils im Ausland weilende) Beschwerdeführer gem § 80 BAO als Vorstandsmitglied berufen war, in einer angespannten wirtschaftlichen Situation, dann musste er sich durch Rückfragen bei der Buchhaltungsabteilung oder bei der Bank Klarheit darüber verschaffen, ob die Entrichtung der Abgabenbeträge tatsächlich erfolgen kann. Dass der Beschwerdeführer den Auftrag zur vollständigen und fristgerechten Überweisung der Lohnsteuer tatsächlich erteilt habe, dieser von den Mitarbeitern der Buchhaltungsabteilung auch befolgt worden und seitens des Bankinstitutes keine Mitteilung erfolgt sei, wonach lediglich die Gehälter, nicht aber die anfallende Lohnsteuer zur Überweisung gelangen würden, kann den Beschwerdeführer nicht entschuldigen.