KommStG 1993: §§ 1 und 3 Abs 3 (KStG 1988: § 2 Abs 5)
VwGH 4. 3. 2009, 2006/15/0071
Die Rechtsprechung des VwGH hat die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dahingehend gefunden, dass unter Ausübung öffentlicher Gewalt eine Tätigkeit zu verstehen ist, durch die die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind (vgl zB VwGH 17. 11. 2005, 2001/13/0239).