UStG 1994: § 12 Abs 16 (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b und § 6 Abs 1 Z 26)
VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0127
Im Beschwerdefall versagte die belangte Behörde einen geltend gemachten fiktiven Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 16 UStG in Bezug auf ein in ein Drittland (Russland) verkauftes gebrauchtes Kfz, weil dieses nicht zum Umlauf- sondern zum Anlagevermögen des Unternehmens gehört und damit gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG nicht als für das Unternehmen ausgeführt gegolten habe (womit auch keine für die Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs 16 UStG erforderliche steuerfreie Auslieferung nach § 6 Abs 1 Z 1 UStG möglich gewesen sei).