UStG 1994: § 12 Abs 11
VwGH 11. 11. 2008, 2006/13/0070
War ursprünglich von einer gemeinnützigen Bauaktiengesellschaft im Jahr des Beginns der Errichtung einer Wohnhausanlage im Jahr 2002 geplant, die in dieser Wohnanlage zu errichtenden Eigentumswohnungen - unter unechter Umsatzsteuerbefreiung - zu verkaufen (machte die Gesellschaft deshalb für das Jahr 2002 die mit der Errichtung in Zusammenhang stehenden Vorsteuern damit auch nicht geltend), kann bei einer - durch den Abschluss entsprechender Nutzungsverträge auch entsprechend manifestierten - Änderung der Nutzungsabsicht im Streitjahr 2003 dahingehend, die Wohnungen nach Fertigstellung (steuerpflichtig) zu vermieten, der Vorsteuerabzug auf Grund einer Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs 11 UStG bereits im Jahr 2003, und nicht erst entsprechend der Ansicht der belangten Behörde im Zeitpunkt der tatsächlichen Überlassung der später fertig gestellten Wohnungen an die Mieter, vorgenommen werden (auf das Erk des VwGH vom 20. 4. 2006, 2006/15/0020, berief sich die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Unrecht, weil im damaligen Beschwerdefall die Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Voraussetzungen vor dem Hintergrund der Erfolglosigkeit unternehmerischer Tätigkeit zu beurteilen war).