UStG 1994: § 11 Abs 1 Z 4 und § 12 Abs 1 Z 1
VwGH 22. 4. 2009, 2006/15/0315
Die nach § 11 Abs 1 UStG geforderten Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Wäre die Angaben eines Leistungsdatums nach § 11 Abs 1 Z 4 UStG entsprechend der Auffassung der Stpfl bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich (nach ihrem Vorbringen entspreche das Rechnungsausstellungsdatum über einen Autokauf dem Zeitpunkt der Lieferung), bestünde für die Finanzverwaltung bei einer Rechnung ohne Leistungsdatum stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder ob es aus anderen Gründen fehlt. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Voranmeldungszeitrau-