UStG 1994: § 2 Abs 3 (§ 12 Abs 1), KStG 1988: § 2
VwGH 4. 2. 2009, 2006/15/0220 (ebenso VwGH 4. 2. 2009, 2008/15/0174)
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 4 Abs 5 der 6. EG-Richtlinie muss das nationale Gericht alle im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten der Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit bei der Entscheidung berücksichtigen, ob diese Tätigkeit im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt wird (Urteil vom 14. 12. 2000, C-446/98 , Fazenda Publica, RN 14 bis 24). Die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst.