UStG 1994: § 1 Abs 1
VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0131
Wurden im allgemeinen und öffentlichen Interesse am Schutz der Bevölkerung vor Lawinen- und Murenabgänge bestehende Hochbehälter einer Wasserrechtsgenossenschaft abgetragen (vernichtet) und dafür an die Genossenschaft Ersatzleistungen erbracht, ist in der Duldung der Abtragung der Hochbehälter kein Vorteil für die die Ersatzleistungen erbringenden Gebietskörperschaften zu erblicken, auf Grund dessen diese als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden könnten. Durch die Bereitschaft, die bestehenden Hochbehälter abtragen zu lassen, werden weder einem identifizierbaren Verbraucher Dienstleistungen erbracht noch wird ein Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl die beiden Urteile des EuGH vom 29. 2. 1996, C-215/94 , Jürgen Mohr, und vom 18. 12. 1997, C-384/95 , Landboden Agrardienste).