KStG § 8 Abs 2
VwGH 28. 4. 2009, 2004/13/0059
Mit dem Fehlen einer fremdüblichen Verzinsung eines zu Lasten eines Gesellschafters (und Alleingeschäftsführers) einer GmbH bestehenden Verrechnungskontos wird zwar grundsätzlich das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung dargetan. Zur Begründung des Standpunktes der belangten Behörde, diese habe nicht in der Zinsendifferenz - also in einem Verzicht auf Einnahmen - bestanden, sondern dem Gesellschafter sei auf Kosten des bestehenden Gesellschaftsvermögens auch das Kapital zugewendet worden (die Beträge seien somit nur zum Schein als Forderungen der GmbH gegen ihn verbucht worden), trägt der Hinweis auf die fehlende oder zu geringe Verzinsung aber für sich nichts bei. Das Fehlen von Vereinbarungen über den Rückzahlungszeitpunkt ermöglicht der Gesellschaft die jederzeitige Fälligstellung des Saldos und vermag eine Annahme der erwähnten Art daher ebenfalls noch nicht zu begründen. Es verbleiben somit die Gesichtspunkte des ständigen Anwachsens der Forderung und ihrer absoluten Höhe sowie des Fehlens von Sicherheiten. Diese Gesichtspunkte sind in Hinblick auf die Frage, ob eine Rückzahlungsabsicht bestand und ob die Verbuchung von Forderungen in der vollen Höhe der strittigen Differenzbeträge korrekturbedürftig war, geeignet, verdeckte Ausschüttungen in der Form von Vermögensverschiebungen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu begründen, wobei allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters zu erfolgen hat.