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Entlassung atypisch stiller Gesellschafter aus der Nachschusspflicht, Veräußerungsgewinn, Feststellungsverfahren

JudikaturÖStZ 2009/814ÖStZ 2009, 396 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

EStG 1988: §§ 23 und 24 Abs 2 sowie § 32 Z 2 (BAO: § 188 Abs 1)

VwGH 3. 9. 2008, 2006/13/0167

Ohne Vorliegen einer ernst gemeinten Vereinbarung über die Haftungserweiterung waren nach der Rechtslage vor dem erstmals für die Veranlagung des Jahres 1982 anzuwendenden § 23a EStG 1972 (idF AbgÄG 1981, BGBl 1980/620) über die bedungene Einlage eines Kommanditisten oder unecht stillen Gesellschafters hinausgehende Verluste dem Komplementär oder dem Inhaber des Handelsgewerbes zuzurechnen (im Beschwerdefall war eine ernst gemeinte Nachschusspflicht vereinbart, Verluste waren demnach steuerwirksam zugewiesen und die seinerzeit im Jahr 1976 gegründete atypisch stille Gesellschaft war lt VwGH 29. 4. 1981, 13/3172/79, steuerrechtlich auch als Mitunternehmerschaft anerkannt worden).

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