EStG 1988: § 108e
VwGH 4. 3. 2009, 2006/15/0203
Alle in ein Gebäude gemachten Investitionen, welche nach der Verkehrsauffassung als Teile des Hauses und nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden, teilen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes, sofern nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die betreffende Anlage nach ihrer Bauart, etwa wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist. In diesem Sinne bildete auch eine in einem Hotel auf einer Fläche von rund 240 m² im Modulsystem ein- und angebaute Wellness- und Saunaanlage ("Saunalandschaft") nach der Verkehrsauffassung einen Gebäudeteil, für den keine Investitionszuwachsprämie zustand.