GebG: § 33 TP 19 Abs 5
VwGH 5. 3. 2009, 2007/16/0135
Für eine iS des § 33 TP 19 Abs 5 GebG gebührenfreie Umschuldung ist es erforderlich, dass der vorher bestandene (umgeschuldete) Kreditvertrag schon in einer für das Entstehen einer Gebührenpflicht maßgeblichen Weise beurkundet war. Entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach die Anwendung des Begünstigungstatbestandes des § 33 TP 19 Abs 5 GebG auch auf Fälle anzuwenden sei, in denen über den alten, umzuschuldenden Kreditvertrag gar keine Urkunde errichtet war (somit auch keine Gebührenpflicht entstand), bietet sich kein Raum, weil dadurch eine unangemessene Bevorzugung des beurkundeten Umschuldungsvorganges gegenüber allen beurkundeten Kreditverträgen entstünde, für die es keinerlei sachliche Rechtfertigung gäbe.