KommStG § 5 Abs 1 (EStG 1988: § 22 Z 2)
VwGH 4. 2. 2009, 2008/15/0260
§ 5 Abs 1 lit a KommStG stellt auf Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG, nicht auf den Gewinn iSd § 22 Z 2 EStG ab. Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen daher auch Bezüge, die eine "Freiberufler"-GmbH ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der ihm angefallenen Betriebsausgaben (der berufsrechtlich vorgeschriebenen Versicherungen, als Telefonkostenersatz oder als Abgeltung für Anschaffungen oder für Reisekosten) gewährt. Die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG stellt nicht auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (im Beschwerdefall der Tätigkeit im "operativen Geschäft" der Steuerberatung und Wirtschaftsberatung) ab (vgl VwGH 19. 3. 2008, 2008/15/0083).