EStG 1988: § 29 Z 3
VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0091
Ist ein Entgelt für einen Verzicht auf eine Optionsausübung nicht als Veräußerung von Privatvermögen oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen (sodass diesbezüglich auch keine Subsumtion unter die Bestimmungen der §§ 30 und 31 EStG in Betracht kommt), liegen sonstige Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG vor (der geleistete Betrag sollte im Beschwerdefall nicht einen beim Beschwerdeführer eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen, sondern vielmehr seine Bereitschaft abgelten, der Zahlerin des Entgeltes den ungehinderten Abschluss des im Optionsverzicht näher bezeichneten Geschäftes zu ermöglichen).