EStG 1988:§ 29 Z 3
VwGH 25. 6. 2008, 2008/15/0132
Eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Wird "Parksündern" die Einbringung einer Besitzstörungsklage angedroht, jedoch gegen Zahlung von Geldbeträgen von der Einbringung der Besitzstörungsklage oder der Weiterbetreibung des Besitzstörungsverfahrens Abstand genommen, wird dem Zahlenden dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, indem er sich die mit einem Besitzstörungsverfahren verbundenen Aufwendungen erspart. Die Zahlungen unterliegen somit der Einkommensteuerpflicht im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG.