EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 4, § 29 Z 2 und § 30 Abs 1 Z 1 lit b
VwGH 11. 11. 2008, 2006/13/0088 und 0091
Hat der Steuerpflichtige eine Forderung (im Nominale von 6 Mio S), die er wegen ihrer Einstufung als notleidend unter dem Nennwert (um 900.000 S) zediert erhalten hat, später dennoch zu ihrem Nennwert eingezogen, bilden die die Zessionsvaluta übersteigenden Beträge keine Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 1 Z 4 EStG. Der über die Zessionsvaluta in Höhe von 900.000 S hinausgehende Einlösungsbetrag ist nämlich nur als Ausfluss der bei dieser Einkunftsart unbeachtlichen Veränderung des Kapitalstammes zu sehen. Diese Beurteilung entspricht auch dem im Steuerrecht geltenden Nominalwertprinzip.