Mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2009 wird für bestimmte Wirtschaftsgüter eine vorzeitige AfA (vAfA) in Höhe von 30 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eingeführt. Anders als bei der vAfA des EStG 1972 (§ 8) bzw bei der katastrophenbedingten vAfA gem § 10c schließt dieser Prozentsatz den Normal-AfA Satz ein, wenn die Inbetriebnahme im selben Jahr erfolgt.