Keinen Erfolg hatte auch ein Beschwerdeführer, der die Vorschriften des § 23 und § 53 Abs 6 BewG bekämpfte. Seinem Vorwurf, dass diese Bestimmungen durch die (wiederholte) Verschiebung der Hauptfeststellungen für die Bewertung des Grundvermögens zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen, hält der VfGH entgegen, dass die verfassungsrechtliche Relevanz der geltend gemachten Unstimmigkeiten innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens nicht isoliert aus der Sicht des Bewertungsgesetzes beurteilt werden kann (vgl VfGH 7. 3. 2007, G 54/06 ua). Die Anknüpfung an historische Einheitswerte (oder ein Vielfaches von ihnen) ist gleichheitsrechtlich nur im Zusammenhang mit den konkreten Steuerfolgen zu beurteilen und muss daher nicht durchgängig jene Konsequenzen haben, die sich im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben haben.