Abgewiesen hat der VfGH hingegen einen Gesetzesprüfungsantrag zu § 67 Abs 8 lit a EStG idF BGBl I 2002/100. Er sieht die Interpretation des VwGH und der LStR, wonach unter Vergleichssummen iSd § 67 Abs 8 lit a EStG nicht nur Zahlungen aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, sondern auch Bereinigungen und Nachzahlungen aufgrund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden zu verstehen sind, als vertretbar an und somit keine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegeben.