§ 2 der Sachbezugsverordnungen für 1992 und ab 1993 bzw ab 2002 scheint aus zwei Gründen in Widerspruch zu § 15 Abs 2 EStG zu stehen: Zum einen dürften die genannten Verordnungen eine Differenzierung der Bewertung nach Verbrauchsorten - und damit nach Gebieten mit einheitlicher Marktsituation - weder vorsehen noch zulassen, obwohl es anscheinend notorisch ist, dass das Bundesgebiet kein Gebiet mit gleicher Wohnungsmarktsituation darstellt (die vom Bundesminister für Justiz auf Grundlage des Richtwertgesetzes erlassenen Richtwertverordnungen differenzieren diesbezüglich nach Bundesländern). Zum anderen scheinen die von den Verordnungen gewählten Pauschalsätze - deren Anwendung anscheinend zwingend ist - selbst bei einer Durchschnittsbetrachtung weit unter den gemäß § 15 Abs 2 EStG anzusetzenden Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu liegen und damit den gesetzlichen Vorgaben zu widersprechen.