Im Rahmen der Außenprüfung wird immer wieder festgestellt, dass das geprüfte Unternehmen für eine erbrachte Leistung eine überhöhte Zahlung (Überzahlung) erhalten oder dass der Leistungsempfänger irrtümlich das Entgelt gleich zweimal geleistet hat (Doppelzahlung). In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Beträge.