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Nullkuponanleihen, Stückzinsen, KESt-Gutschrift („vorweg rückgängig gemachter“ Kapitalertrag), Depotentnahmen

JudikaturÖStZ 2008/275ÖStZ 2008, 125 Heft 6 v. 17.3.2008

EStG 1988: §§93 und 95 (§ 27)

VwGH 19. 12. 2007, 2005/13/0075

Werden Nullkuponanleihen während der Laufzeit veräußert, besteht keine rechtliche Grundlage dafür, dem Erwerber unter dem Begriff eines „vorweg rückgängig gemachten“ Kapitalertrages iSd § 95 Abs 6 EStG für die (linear oder finanzmathematisch berechneten) Stückzinsen eine KESt-Gutschrift zu erteilen. Ein am Ende der Laufzeit der Nullkuponanleihe gegebenenfalls von einer kuponauszahlenden Stelle vom gesamten Unterschiedsbetrag nach § 27 Abs 2 Z 2 EStG vorgenommener KESt-Abzug wäre vielmehr im Teilbetrag der steuerneutralen (und ohnedies bereits nach § 95 Abs 4 Z 3 EStG mit der auf Rechnung des Veräußerers einbehaltenen KESt belasteten) Forderungseinziehung objektiv zu Unrecht erfolgt, sodass die darauf entfallende KESt zurückgefordert werden könnte (vgl § 240 Abs 3 BAO).

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