EStG 1988: §§ 27 Abs 1 und §§ 33 und 37 Abs 1, BAO: § 232
VwGH 26. 7. 2007, 2007/15/0131
Mit dem Urteil vom 24. 5. 2007, C-157/05 , Holböck, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH dahingehend, Art 57 Abs 1 EG sei dahin auszulegen, dass Art 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) nicht die Anwendung einer am 31. 12. 1993 bestehenden Regelung durch einen Mitgliedstaat berühre, wonach für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer inländischen Gesellschaft beziehe, ein Steuersatz in Höhe der Hälfte des Durchschnittsteuersatzes gelte, für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft beziehe, an der er zu zwei Dritteln beteiligt sei, dagegen der normale Einkommensteuersatz.